Menschenrechte im Volkswagen Konzern

Unser Verständnis

Die Achtung von Menschenrechten ist für den Volkswagen Konzern ein zentrales Anliegen. Wir sind der Überzeugung, dass nachhaltiges Wirtschaften nur durch ethisches und integres Handeln möglich ist. Im Rahmen unserer unternehmerischen Tätigkeit bekennen wir uns umfassend zu unserer Menschenrechtsverantwortung. Diese haben die Konzernleitung und der Europäische- und Weltkonzernbetriebsrat in der gemeinsamen Erklärung des Volkswagen Konzerns zu sozialen Rechten, industriellen Beziehungen und zu Wirtschaft und Menschenrechten, kurz Sozialcharta, festgeschrieben.

Wir bekräftigen unser Bekenntnis zu zentralen internationalen Übereinkommen und Erklärungen, insbesondere der Internationalen Menschenrechtscharta sowie den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Wir richten unsere unternehmerische Tätigkeit an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Global Compact) aus, welche entscheidende Pfeiler für unser Handeln bilden.

Als global agierendes Unternehmen steht der Volkswagen Konzern für individuelle Freiheit, faire Arbeitsbedingungen, offenen Welthandel, wirtschaftliche Entwicklung und friedliches Zusammenleben. Bei unseren weltweiten Geschäftsaktivitäten achten wir darauf, dass unsere Werte gelebt und unsere Standards eingehalten werden. Das gleiche erwarten wir von unseren Geschäftspartnern.


Oliver Blume

Konzernvorstandsvorsitzender

Die Menschenrechtsbeauftragte

Die Volkswagen AG hat als erstes der im Deutschen Aktienindex notierten Unternehmen schon im August 2022 die unabhängige Funktion einer Menschenrechtsbeauftragten eingesetzt. Diese dient als erste Ansprechpartnerin für alle menschenrechtsbezogenen Belange vonseiten Behörden, Politik und Gesellschaft.

Eine wesentliche Aufgabe der Menschenrechtsbeauftragten ist es, die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu überwachen und risikobasiert Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Sie nimmt damit die gesetzlich in § 4 Abs. 3 LkSG vorgesehenen Aufgaben wahr.

Unsere Stakeholder erwarten von uns zu Recht eine Vorreiterrolle auf dem Gebiet der Menschenrechte. Der Einsatz einer Menschenrechtsbeauftragten ist daher ein klares Signal, dass Menschenrechte für Volkswagen eine besondere Bedeutung haben. Die umfassenden Kompetenzen der Menschenrechtsbeauftragten gehen dabei deutlich über unsere rechtlichen Verpflichtungen hinaus.


Dr. Kerstin Waltenberg

Menschenrechtsbeauftragte

Schutzgüter und Sorgfaltspflichten des LkSG

Zusammenfassung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken nach §§ 2 Abs.2, 3 LkSG
Übersicht Sorgfaltspflichten nach §§ 5-10 LkSG

Zur Vermeidung menschenrechtlicher  und umweltbezogener Risiken schreibt das LkSG die Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten in Unternehmen vor. Zu diesen Pflichten gehören u.a.  die Durchführung von Risikoanalysen, die Verankerung von Präventionsmaßnahmen, das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen sowie die Errichtung eines Beschwerdemechanismus. Maßnahmen müssen kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit überprüft und dokumentiert werden.

Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten bezieht sich sowohl auf den eigenen Geschäftsbereich des Volkswagen Konzerns als auch auf seine Lieferkette. Die Lieferkette mit unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern des Volkswagen Konzerns ist dabei aufgrund der Vielfalt seiner Produkte komplex und global weit verzweigt.

Schutz der Menschenrechte bei Volkswagen

Volkswagen Drei-Linien-Modell mit Menschenrechtsbeauftragter

Bei Volkswagen sind konzernweit klare Verantwortlichkeiten im Rahmen des “Drei-Linien-Modells” als Ordnungsrahmen für ein ganzheitliches Governance, Risk und Compliance Management System zur Steuerung der Unternehmensrisiken etabliert.

Die erste Linie besteht aus den Fachbereichen, die das operative Tagesgeschäft verantworten. Sie sollen Risiken frühzeitig erkennen, analysieren und durch entsprechende Kontrollmaßnahmen steuern. Relevante Bereiche für die Sicherstellung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten sind u.a. die Beschaffung oder, im eigenen Geschäftsbereich, das Personalwesen und der Bereich Umwelt. 

Der zweiten Linie obliegt die Kontrolle und Beratung der ersten Linie. Hierzu gehört u.a. der Bereich Compliance.

Die dritte Linie bildet die interne Revision als objektive Prüfungsinstanz.

Die Menschenrechtsbeauftragte nimmt im Schwerpunkt die gesetzlich in § 4 Abs. 3 LkSG vorgesehenen Aufgaben wahr. Sie überwacht die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements der ersten und zweiten Linie und führt risikobasiert Kontrollmaßnahmen durch.

Der Beschwerdemechanismus

Wir bei Volkswagen gehen Hinweisen gezielt nach:

Potentielle menschenrechts- und umweltbezogene Risiken und Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich, durch direkte und indirekte Lieferanten oder weitere Geschäftspartner können jederzeit an das Zentrale Aufklärungs-Office gemeldet werden. Das gilt ebenso für sonstige Meldungen, die sofortige Maßnahmen durch das Unternehmen erfordern. Das Aufklärungs-Office informiert die zuständigen Stellen, die den Sachverhalt entsprechend bearbeiten. Dazu gehören insbesondere erforderliche Maßnahmen zur Minimierung oder Beendigung von Verstößen und/oder Risiken, wenn sich der Anfangsverdacht bestätigt hat.

Weitere Informationen über die Verfahrensgrundsätze des Beschwerdemechanismus des Volkswagen Konzerns sind hier einsehbar.